AGB der baupoint handels ag
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsrecht
Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen finden für alle Geschäftsbeziehungen, die zwischen unserer Firma und einem Kunden stattfinden, Verwendung. Diese können am Schalter unserer Verkaufsstelle oder auf unserer Internetseite (www.baupoint.ch) eingesehen werden. Somit setzen wir voraus, dass diese bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung bekannt und ohne Vorbehalt angenommen sind. Sie gehen allen anderen allgemeinen Bedingungen vor. Anders lautende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich abgefasst und von bevollmächtigten Vertretern der baupoint handels ag unterzeichnet sind. Die Firma behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern.
2. Angebote
Alle Angebote auf Web-Seiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. erfolgen ohne Verpflichtung. Die Firma ist nur an Angebote gebunden, die persönlich an unsere Kunden gerichtet werden. In der Regel haben unsere Angebote eine Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten. baupoint handels ag ist nicht verpflichtet, die in unseren Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. aufgeführten Artikel am Lager zu halten.
3. Preise
Sämtliche Preise sind freibleibend und können jederzeit angepasst werden. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird auf den Fakturen separat ausgewiesen. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, abgeholt ab Lager der Firma. Für Materialbezüge unter einem Nettowarenwert von CHF 200.00 pro Faktura, die nicht bar bezahlt werden, kann ein angemessener Kleinmengenzuschlag in Rechnung gestellt werden.
4. Transport-, Verpackungsmaterial und andere Kosten
Kosten für Transport, Einbau, Verpackung, Paletten, Ablad, Kran, spezielle Maschinen, usw. sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und werden separat nach den gültigen Tarifen in Rechnung gestellt. Aufgrund von Treibstoffpreisschwankungen und Anpassung der LSVA können Preisaufschläge nicht ausgeschlossen werden. Kostenzuschläge für Transporte in Berggebiete werden nach Aufwand erhoben. Verrechnete, in einwandfreiem Zustand und franko retournierte Paletten werden zu einem reduzierten Satz gutgeschrieben. Diese Praxis wird auch bei einem direkten Austausch der Paletten angewandt. Es dürfen nur die Anzahl verrechneter Paletten über die Firma baupoint handels ag retourniert werden. Bei Abholaufträgen von Paletten ohne gleichzeitige Warenlieferung werden anfallende Transportkosten belastet.
5. Lieferungen
5.1 Lieferfristen
baupoint handels ag lehnt jegliche Forderungen betreffend Schadenersatz, Auflösung oder Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung, aufgrund höherer Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse ab.
Nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben gelten die abgemachten Lieferfristen als Vertragsabschluss.
Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der/s vereinbarten Frist/Termins abzurufen; sofern kein/e besondere/r Frist/Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens drei Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Allfällige Preiserhöhungen seitens der Lieferanten in dieser Zeit werden für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.
5.2 Transport und Ablad
Unsere Waren werden durch die Firma oder durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen an die auf der Offerte, Bestellungsbestätigung oder vom Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei eine gute Zufahrt für das Lieferfahrzeug vorausgesetzt wird. Die Abladetarife gelten für den Ablad neben das Fahrzeug. Wird eine Lieferung durch die baupoint handels ag oder eines von ihr beauftragten Transportunternehmens entladen, hat der Empfänger der Ware die notwendige Mithilfe zu leisten. Die Firma stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Transportschäden sind der liefernden Verkaufsstelle der Firma und dem Transporteur durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen. Die behaupteten Mängel sind genau zu bezeichnen. Beanstandete Ware darf auf keinen Fall eingebaut werden. Bei Missachtung gehen alle Folgekosten zu Lasten des Unternehmers.
Wird die Mängelrüge nicht innert obiger Frist erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
6. Nutzen- und Gefahrenübergang
Alle Lieferungen, auch Franko-Beförderungen, erfolgen auf Gefahr des Empfängers, ausser die Waren werden durch die baupoint handels ag oder eines durch unsere Firma beauftragten Transportunternehmens durchgeführt. In diesem Falle gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abladen der Ware auf den Kunden über. Der Empfänger von Bahn- oder Postsendungen ist verpflichtet, die auf dem Transport entstandenen Schäden sofort feststellen zu lassen. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Bahn oder Post geltend zu machen. Das gleiche gilt im Falle verspäteter Ablieferung rechtzeitig versandter Güter. Die baupoint handels ag lehnt jede Haftung in solchen Fällen ab.
7. Gewährleistung bei einem Mangel
7.1 Mängel
Produktionsbedingte oder handelsübliche bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht und Farbe und generell alle von den gültigen Normen abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Es bestehen auch keine Ansprüche in folgenden Fällen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche; unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung; Nichtbeachtung technischer Anleitungen oder Montage- und Unterhaltsanleitungen; Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften unserer Lieferanten oder Hersteller; natürliche Abnützung oder übermässige Beanspruchung. In allen aufgeführten und ähnlichen Fällen ist jede Haftung der baupoint handels ag ausgeschlossen.
7.2 Mängelrügen
Der Kunde oder der von ihm beauftragte Chauffeur hat den Zustand der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen bezüglich der Ware oder unvollständiger oder unrichtiger Lieferung werden von der Firma nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert zweier Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder der Rechnung bei der ausliefernden Verkaufsstelle schriftlich geltend gemacht werden. Versteckte Mängel müssen sofort nach ihrer Feststellung gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die Ware als genehmigt. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverwendet werden; ansonsten gilt sie als genehmigt. Betrifft der Mangel einen Fabrikations- oder Materialfehler, leitet die baupoint handels ag die Mängelrüge an die Herstellerfirma weiter.
7.3 Verjährungen
Die Garantiefrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware.
7.4 Garantieleistungen
Bei berechtigten und rechtzeitig angebrachten Garantieansprüchen ist die baupoint handels ag nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen, zu reparieren, eine Preisreduktion zu gewähren oder den Kauf rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistet die baupoint handels ag in gleicher Weise Garantie wie für die ursprüngliche Leistung.
Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der baupoint handels ag über. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind die Garantieleistungen, die der Lieferant oder der Hersteller direkt dem Kunden gewährleistet.
Beanstandungen der gelieferten Ware entbinden den Kunden nicht zur fristgerechten Bezahlung der Rechnung.
Die Gewährleistungspflicht der Firma gilt generell als wegbedungen, wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.
8. Umtausch und Warenrücknahmen
Warenretouren werden unter Vorweisung der Rechnungs- oder Lieferscheinkopie zurückgenommen, sofern diese originalverpackt sind und sie sich in einwandfreiem Zustand befinden; sie werden mit einem Abzug von mindestens 20% auf die Faktura-Preise gutgeschrieben. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Verfallene Waren und angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen.
Spezialanfertigungen und Waren, welche die Firma nicht an Lager führt oder die ab Fabrik geliefert wurden, werden nicht zurückgenommen. Für sämtliche Retouren wird durch die Firma ein Retourschein erstellt.
9. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Es geltend die auf der Rechnung aufgedruckten Zahlungskonditionen. Bei Bestellungen von Einzel-, Sonder- oder Massanfertigungen ist die Firma berechtigt, Barzahlung, Anzahlung, Sicherstellung, Vorauszahlung oder Bezahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist zu verlangen.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne vorgängige Anzeige in Verzug. Die baupoint handels ag ist befugt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu handelsüblichen Konditionen zu verlangen. Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug (Nettozahlungsziel) sind, werden mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt. Bei Verzug des Kunden kann die baupoint handels ag die weiteren Lieferungen zurückhalten, bis der Verzug behoben ist; geschieht dies nicht, kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Die an die Kundschaft ausgelieferten Waren verbleiben unbeschadet des Gefahrenübergangs bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der baupoint handels ag. Die Firma ist somit ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt auf ihre Kosten einseitig zu veranlassen.
Wenn ein Kunde der baupoint handels ag betrieben werden muss, in Konkurs gerät oder die Forderungen der baupoint handels ag in einen Nachlassvertrag einbezogen werden, fallen sämtliche von der baupoint handels ag gewährten Vergünstigungen dahin. Wird ein Kunde von der Firma betrieben, so wird die gesamte Forderung inkl. Verzugszins und Kosten fällig. Abzüge ohne Gutschriften sind nicht gestattet. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kunden werden unberechtigte Skontoabzüge nachbelastet. Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma baupoint handels ag. Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen Anlass geben könnten, ist der Sitz der Firma baupoint handels ag der ausschliessliche Gerichtsstand. Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Sollten Einzelbestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.